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Sozialversicherungsgrenzen ab 2007 |
01.01.2007 |
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Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr als 47.700 € bzw. im Monat mehr als 3.975 € verdienen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 42.750 € bzw. von monatlich höchstens 3.562,50 € berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 63.000 € (West) bzw. 54.600 € (Ost) im Jahr. · Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.250 € (West) bzw. 4.550 € (Ost) monatlich berechnet. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.450 € (West) bzw. 2.100 € (Ost) monatlich. Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 € monatlich geblieben. Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz steigt auf 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung reduziert sich auf 4,2 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung beträgt hier 1,35 % und der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Ferner kommen Ausnahmen für bestimmte kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung zum Tragen. |
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